2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut
(Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro
begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch
gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von
diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem
ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem
Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein
erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den
Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem
Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern
oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein
Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den
Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem
Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit
betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die
Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form
gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der
Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und
außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert,
keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.